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Rechtsratgeber: Gesetze und Vorschriften für Verpackungen aus Well­pappe

Lechpack GmbH · Aktualisiert am

Kurz erklärt

Seit dem 12.08.2026 gilt die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) und in Deutschland das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG), das das bisherige Verpackungsgesetz ersetzt. Daneben können je nach Einsatz Vorgaben zum Lebensmittelkontakt, zu Gefahrgut, zur EU-Entwaldungsverordnung und zu Umweltaussagen gelten. Die meisten Pflichten treffen den, der Verpackungen befüllt und in Verkehr bringt.

Überblick: Welche Regeln gelten?

RegelwerkWorum es gehtGilt seit / ab
PPWR – Verordnung (EU) 2025/40EU-weite Anforderungen an Verpackungen: Stoffe, Recyclingfähigkeit, Minimierung, Leerraum, KennzeichnungGeltung ab 12.08.2026, gestaffelt bis 2030 und später
VerpackDGDeutsche Durchführung der PPWR: Registrierung, Systembeteiligung, Rücknahme12.08.2026 (ersetzt das VerpackG)
VO (EG) 1935/2004 und 2023/2006Materialien mit Lebensmittelkontakt, Gute Herstellungspraxisin Kraft
ADR / GGVSEBVerpackungen für Gefahrgut (UN-Code 4G für Pappkisten)in Kraft
EUDR – Verordnung (EU) 2023/1115Entwaldungsfreie Lieferketten, u. a. Papier- und Pappwaren30.12.2026 (mittlere/große Unternehmen), 30.06.2027 (kleine Unternehmen)
UWG (EmpCo-Umsetzung)Regeln für Umweltaussagen gegenüber Verbrauchern27.09.2026
REACH Art. 33Informationspflicht bei besonders besorgniserregenden Stoffenin Kraft
GPSR – Verordnung (EU) 2023/988Produktsicherheit; Verpackung als Teil der Produktaufmachung13.12.2024

VerpackDG: Registrierung, Systembeteiligung, Rücknahme

Das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz setzt die PPWR in Deutschland um und hat am 12.08.2026 das Verpackungsgesetz abgelöst. Pflichtig ist in erster Linie, wer Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Deutschland bereitstellt – typischerweise das Unternehmen, das die Verpackung befüllt oder Ware importiert.

  • Registrierung im Verpackungsregister LUCID vor dem ersten Inverkehrbringen (§ 6) – nach neuem Recht auch für Verpackungen, die nicht systembeteiligungspflichtig sind
  • Systembeteiligung (§ 7) für Verpackungen, die typischerweise bei privaten Endverbrauchern anfallen – ausdrücklich auch Versandkartons im Online-Handel
  • Vollständigkeitserklärung (§ 10) ab bestimmten Jahresmengen, bei Papier/Pappe/Karton ab 50 t
  • Transport- und gewerbliche Verpackungen (B2B): unentgeltliche Rücknahme und Verwertung (§ 39); abweichende Vereinbarungen zwischen Unternehmen sind möglich
  • Bußgelder (§ 66) bis zu 200.000 €; ohne Registrierung droht ein Vertriebsverbot

PPWR: die EU-Verpackungs­verordnung

Mehr dazu in unserem Beitrag zur PPWR mit Zeitplan und Checkliste.

  • Stoffe: Die Summe von Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI darf 100 mg/kg nicht überschreiten; zusätzlich gelten Beschränkungen für PFAS in Verpackungen mit Lebensmittelkontakt
  • Konformität: Verpackungshersteller benötigen eine technische Dokumentation und eine EU-Konformitätserklärung
  • Recyclingfähigkeit: ab 2030 nur noch recyclingfähige Verpackungen nach Designkriterien
  • Minimierung und Leerraum: ab 2030 Gewicht und Volumen auf das Notwendige begrenzen; höchstens 50 % Leerraum bei Sammel-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen
  • Kennzeichnung: harmonisierte Materialkennzeichnung frühestens ab 12.08.2028
  • Mehrwegquoten für Transportverpackungen: Kartons aus Pappe sind ausgenommen

Lebensmittelkontakt

Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, dürfen nach der Rahmenverordnung (EG) 1935/2004 keine Stoffe in gesundheitsgefährdenden Mengen abgeben. Hersteller solcher Materialien müssen die Gute Herstellungspraxis nach Verordnung (EG) 2023/2006 einhalten. Für Papier und Karton gibt es keine harmonisierte EU-Einzelmaßnahme; als Stand der Technik gilt die BfR-Empfehlung XXXVI.

Bei Recyclingfasern und direktem Kontakt zu trockenen oder fetthaltigen Lebensmitteln ist das Thema Mineralöl (MOSH/MOAH) zu beachten – häufig empfiehlt sich eine funktionelle Barriere oder ein Innenbeutel. Klären Sie die Anforderungen bei Lebensmittelkontakt immer vorab mit uns.

Gefahrgutverpackungen

Für den Transport gefährlicher Güter auf der Straße gelten das ADR und in Deutschland die GGVSEB. Kisten aus Pappe tragen den UN-Code 4G und dürfen nur als bauartgeprüfte Verpackung verwendet werden; zuständig für die Zulassung in Deutschland ist die BAM. Die Kennzeichnung umfasst u. a. UN-Symbol, Verpackungscode, Verpackungsgruppe und Zulassungsnummer. Der Absender muss die Verpackungsanweisung, etwa zum Verschließen, einhalten.

Export: ISPM 15

Der internationale Standard ISPM 15 regelt Verpackungen aus Massivholz, etwa Paletten und Holzkisten. Verpackungen aus Papier und Wellpappe fallen nicht darunter. Für Exporteure bleibt ISPM 15 dennoch relevant, wenn Holzpaletten eingesetzt werden.

EU-Entwaldungsverordnung (EUDR)

Die EUDR erfasst unter anderem Papier- und Pappwaren, darunter Kartons und Schachteln. Ausgenommen ist Verpackungsmaterial, das ausschließlich zum Stützen, Schützen oder Tragen eines anderen Erzeugnisses verwendet wird. Wer Kartons also nur als Verpackung seiner Ware nutzt, ist in der Regel nicht betroffen; wer leere Kartons als Ware handelt, schon. Nach der Änderung durch Verordnung (EU) 2025/2650 gilt die EUDR ab 30.12.2026 für mittlere und große sowie ab 30.06.2027 für kleine Unternehmen.

Umweltaussagen und Siegel

  • Seit 27.09.2026 sind gegenüber Verbrauchern pauschale Aussagen wie „umweltfreundlich“ ohne Nachweis einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung unzulässig
  • Nachhaltigkeitssiegel nur, wenn sie auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder staatlich festgesetzt sind
  • „Klimaneutral“ für ein Produkt auf Basis von CO₂-Kompensation ist unzulässig
  • Aussagen wie „recyclebar“ müssen belegbar sein; im B2B-Verkehr gilt das allgemeine Irreführungsverbot
  • FSC-Kennzeichnung nur mit gültigem Chain-of-Custody-Zertifikat und Markenlizenz

Weitere Vorschriften

  • REACH Art. 33: Enthält ein Erzeugnis einen besonders besorgniserregenden Stoff über 0,1 Gewichtsprozent, müssen Abnehmer informiert werden – bei Wellpappe selten, aber über Lieferantenerklärungen abzusichern
  • Produktsicherheit (GPSR): Pflichtangaben und Warnhinweise des Produktherstellers können auf der Verpackung stehen
  • Ladungssicherung: Ladung ist nach § 22 StVO verkehrssicher zu verstauen; die VDI 2700 gilt als anerkannte Regel der Technik
  • Paketdienste verlangen eine transportsichere Verpackung – bei mangelhafter Verpackung kann die Haftung entfallen

Wer muss was tun?

RolleTypische Pflichten
Abfüller / InverkehrbringerLUCID-Registrierung, Systembeteiligung bei B2C, Rücknahme bei B2B, ab 2030 Leerraum- und Minimierungsvorgaben
Online-HändlerVersandkartons registrieren und systembeteiligen, Leerraum ab 2030 max. 50 %, Regeln für Umweltaussagen
ExporteurHerstellerverantwortung im Zielland, ISPM 15 für Holzpaletten, Gefahrgutrecht
VerpackungsherstellerKonformität nach PPWR, Stoffgrenzen, ggf. GMP bei Lebensmittelkontakt, Bauartprüfung bei Gefahrgut, EUDR-Pflichten

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Häufige Fragen

Gilt das Verpackungsgesetz noch?

Nein. Seit dem 12.08.2026 gilt das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG), das die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) in Deutschland umsetzt und das VerpackG ersetzt.

Muss ich mich im Verpackungsregister LUCID registrieren?

Wer Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Deutschland bereitstellt – etwa befüllte Versandkartons –, muss sich vor dem ersten Inverkehrbringen registrieren. Nach neuem Recht gilt das auch für Verpackungen, die nicht systembeteiligungspflichtig sind.

Fallen Transportverpackungen unter die Systembeteiligung?

Reine B2B-Transportverpackungen sind in der Regel nicht systembeteiligungspflichtig, unterliegen aber Rücknahme- und Verwertungspflichten.

Betrifft die EUDR meine Versandkartons?

Kartons, die ausschließlich als Verpackung Ihrer Ware dienen, sind ausgenommen. Erfasst ist der Handel mit Kartons als eigenständige Ware.

Brauchen Kartons aus Wellpappe eine ISPM-15-Behandlung?

Nein. ISPM 15 gilt nur für Verpackungen aus Vollholz wie Paletten, Kisten oder Stauholz. Holzwerkstoffe wie Sperrholz oder OSB sowie Vollholz unter 6 mm Dicke sind ausgenommen; Wellpappe ist kein Holz im Sinne der Norm.

Ab wann gelten strengere Regeln für Umweltaussagen?

Seit 27. September 2026 gelten die Vorgaben der EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825, umgesetzt im UWG. Allgemeine Aussagen wie „umweltfreundlich“ brauchen eine anerkannte hervorragende Umweltleistung; „klimaneutral“ allein durch CO₂-Kompensation ist unzulässig.

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Quellen

Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information ohne Anspruch auf Vollständigkeit und keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die jeweiligen Gesetzes- und Verordnungstexte; für Ihren Einzelfall wenden Sie sich bitte an eine Rechtsberatung oder die zuständige Behörde.

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