Rechtliches · Stand: 03.10.2026

Allgemeine Geschäfts­bedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Verkaufs- und Lieferbedingungen) der Lechpack GmbH (Stand: 03.10.2026). Unsere Lieferungen und Leistungen richten sich ausschließlich an Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen.

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§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Verkaufs- und Lieferbedingungen) („AGB“) gelten für alle Verträge der Lechpack GmbH, Franz-Kollmann-Straße 9, 86899 Landsberg am Lech, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Augsburg unter HRB 28644 („Lechpack“), über die Herstellung und Lieferung von Verpackungen aus Wellpappe und Karton, insbesondere Kartons nach Maß, Faltkisten und Stanzverpackungen (auch nach FEFCO-Code), Zuschnitte, Einlagen und sonstiges Zubehör (zusammen „Ware“), sowie für damit zusammenhängende Leistungen wie Konstruktion, Musterbau und Druckvorstufe.

(2) Lechpack schließt Verträge ausschließlich mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen („Kunde“). Verträge mit Verbrauchern (§ 13 BGB) schließt Lechpack nicht ab. Lechpack kann vor Vertragsschluss einen geeigneten Nachweis der Unternehmereigenschaft verlangen, etwa die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder einen Gewerbenachweis.

(3) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, insbesondere Einkaufsbedingungen, werden nur dann und nur insoweit Vertragsbestandteil, als Lechpack ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn der Kunde in seiner Bestellung auf seine Geschäftsbedingungen verweist oder Lechpack in Kenntnis solcher Bedingungen die Lieferung vorbehaltlos ausführt.

(4) Diese AGB gelten als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge mit demselben Kunden, ohne dass Lechpack in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen muss. Maßgeblich ist jeweils die Fassung, die dem Kunden zuletzt mit einem Angebot, einer Auftragsbestätigung oder sonst in Textform übermittelt oder zugänglich gemacht wurde. Über Änderungen dieser AGB informiert Lechpack den Kunden in Textform; sie gelten nur für Verträge, die nach Zugang dieser Information geschlossen werden. Die jeweils aktuelle Fassung ist unter www.lechpack.de abrufbar und kann dort gespeichert und ausgedruckt werden.

(5) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB (§ 305b BGB). Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein in Textform geschlossener Vertrag bzw. die Auftragsbestätigung von Lechpack maßgebend.

(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

(7) Werktage im Sinne dieser AGB sind die Tage von Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage im Freistaat Bayern.

§ 2 Angebote, Richtpreise und Vertragsschluss

(1) Angebote von Lechpack sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Ein als verbindlich bezeichnetes Angebot kann, soweit darin nichts anderes angegeben ist, innerhalb von 30 Kalendertagen ab Angebotsdatum angenommen werden. Die auf der Website genannte Bearbeitungszeit für Anfragen (Rückmeldung bzw. Angebot in der Regel innerhalb von 24 Stunden an Werktagen) ist eine unverbindliche Serviceangabe und begründet keinen Anspruch auf ein Angebot oder auf bestimmte Lieferfristen.

(2) Preise, die der Online-Kartonpreisrechner auf www.lechpack.de oder sonstige Preislisten und Kalkulationshilfen ausgeben, sind unverbindliche Richtpreise auf Grundlage der vom Nutzer eingegebenen Daten, netto zuzüglich Umsatzsteuer und ohne Fracht. Sie stellen kein Angebot im Rechtssinne dar und können insbesondere nach Prüfung von Konstruktion, Material, Druckdaten und Werkzeugbedarf abweichen. Maßgeblich sind allein das individuelle Angebot und die Auftragsbestätigung von Lechpack.

(3) Eine Anfrage über das Anfrageformular auf www.lechpack.de ist eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe eines Angebots und keine Bestellung. Die automatisch vergebene Anfragenummer (Format LP-JJJJMMTT-XXXXXX) und die dem Kunden übermittelte PDF-Zusammenfassung dokumentieren lediglich den Inhalt der Anfrage; sie sind weder Angebot noch Bestellung noch Auftragsbestätigung. Mit dem Absenden der Anfrage erklärt der Kunde, als Kunde im Sinne von § 1 Abs. 2 zu handeln.

(4) Die Bestellung des Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, kann Lechpack dieses Angebot innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang annehmen. Der Vertrag kommt durch die Auftragsbestätigung von Lechpack in Textform oder durch Auslieferung der Ware bzw. Mitteilung der Versand- oder Abholbereitschaft zustande. Für Art und Umfang der Lieferung ist, vorbehaltlich abweichender Individualvereinbarungen und des Absatzes 5, die Auftragsbestätigung maßgebend.

(5) Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, kennzeichnet Lechpack die Abweichungen. In diesem Fall kommt der Vertrag mit dem Inhalt der Auftragsbestätigung erst zustande, wenn der Kunde ihr in Textform zustimmt oder die Ware vorbehaltlos entgegennimmt. Im Übrigen soll der Kunde die Auftragsbestätigung unverzüglich prüfen und etwaige Unstimmigkeiten mitteilen, da Lechpack auf ihrer Grundlage Material disponiert und die Fertigung einplant.

(6) Lechpack fertigt ausschließlich auftragsbezogen und hält keine Lagerware vor. Änderungen oder eine einvernehmliche Aufhebung des Vertrags nach Vertragsschluss bedürfen der Zustimmung von Lechpack. Stimmt Lechpack zu, trägt der Kunde die bis dahin angefallenen Kosten, insbesondere für Material, Werkzeuge, Druckvorstufe und bereits gefertigte Ware. Gesetzliche Rücktritts- und Kündigungsrechte des Kunden bleiben unberührt; kündigt der Kunde einen Vertrag über die Herstellung nicht vertretbarer Sachen nach §§ 650 Satz 3, 648 BGB, gelten die gesetzlichen Rechtsfolgen.

§ 3 Spezifikation, Muster, Druckdaten und Freigabe

(1) Grundlage der Fertigung sind die vom Kunden angegebenen oder in der Auftragsbestätigung festgelegten Maße, Qualitäten und Ausführungen. Maßangaben verstehen sich, sofern nichts anderes vereinbart ist, als Innenmaße in Millimetern in der Reihenfolge Länge × Breite × Höhe (L × B × H). Das Außenmaß ergibt sich aus dem Innenmaß zuzüglich der materialabhängigen Wellpappendicke und ist nur verbindlich, wenn es ausdrücklich als Außenmaß vereinbart ist. Die Wellpappenqualität wird durch die Anzahl der Wellen (1-, 2- oder 3-wellig), die Wellenart (z. B. B-, C-, E-Welle oder Kombinationen) und die in der Auftragsbestätigung genannte Sortenbezeichnung nach DIN 55468-1 oder die dort angegebenen technischen Kennwerte bestimmt.

(2) Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die bestellte Ausführung für seinen Verwendungszweck geeignet ist, insbesondere im Hinblick auf Füllgut, Gewicht, Stapelung, Transport, Lagerklima und maschinelle Verarbeitung, es sei denn, Lechpack hat eine bestimmte Eignung ausdrücklich zugesagt oder die Ausführung auf Grundlage vollständiger Angaben des Kunden zum Verwendungszweck selbst empfohlen.

(3) Muster (einschließlich Produktionsmuster), Prototypen und Andrucke werden auf Wunsch des Kunden angefertigt und gesondert berechnet, sofern nichts anderes vereinbart ist. Ein vom Kunden freigegebenes Muster (Freigabemuster) bestimmt die vereinbarte Beschaffenheit hinsichtlich Konstruktion und Maß; die branchenüblichen Toleranzen nach § 9 bleiben unberührt. Ansichtsmuster, die etwa aus vorhandenem Material in abweichender Qualität oder Farbe gefertigt werden, dienen lediglich der Veranschaulichung. Ob und in welchem Umfang Musterkosten bei einem nachfolgenden Serienauftrag angerechnet werden, ergibt sich aus dem Angebot.

(4) Der Kunde stellt Druckdaten druckfertig und entsprechend den von Lechpack mitgeteilten Datenvorgaben zur Verfügung. Lechpack ist nicht verpflichtet, vom Kunden gelieferte Daten auf inhaltliche Richtigkeit, etwa von Texten, Codes oder Kennzeichnungen, zu prüfen; offensichtlich fehlerhafte oder nicht verarbeitbare Daten wird Lechpack dem Kunden mitteilen. Aufwand für die Aufbereitung, Korrektur oder nachträgliche Änderung von Daten sowie zusätzliche Korrekturabzüge, die der Kunde veranlasst, werden nach Aufwand berechnet.

(5) Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Kunden übermittelten Maße, Zeichnungen, Konstruktionsdaten, Muster und Angaben zum Füllgut ist der Kunde verantwortlich; Lechpack fertigt auf dieser Grundlage und ist nicht verpflichtet, sie nachzumessen oder zu überprüfen. Offensichtliche Unstimmigkeiten wird Lechpack dem Kunden mitteilen; § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. Über das Anfrageformular hochgeladene oder anderweitig übermittelte Dateien müssen frei von Schadsoftware sein und den von Lechpack angegebenen Dateiformaten entsprechen. Lechpack ist nicht verpflichtet, übermittelte Dateien über die Vertragsdurchführung hinaus zu archivieren; der Kunde hat eigene Sicherungskopien vorzuhalten.

(6) Vor Fertigungsbeginn erhält der Kunde, soweit vereinbart oder erforderlich, einen digitalen Proof bzw. eine Konstruktionszeichnung zur Freigabe. Mit der Freigabe in Textform (Druck- bzw. Fertigungsreiferklärung) übernimmt der Kunde die Verantwortung für die Richtigkeit der freigegebenen Inhalte (insbesondere Maße, Texte, Bilder, Codes und Stand), soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Freigabe anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind. Gleiches gilt für sonstige Freigabeerklärungen des Kunden.

(7) Eine Ausführung als „Packstation-kompatibel“ schuldet Lechpack nur, wenn sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich vereinbart ist. Sie bezieht sich ausschließlich auf das Außenmaß der unbefüllten, aufgerichteten Verpackung von höchstens 600 × 350 × 350 mm. Für die Einhaltung weiterer Annahmebedingungen des jeweiligen Paketdienstleisters, insbesondere zu Gewicht, Befüllung, Verschluss und Kennzeichnung der Sendung, sowie für spätere Änderungen dieser Bedingungen ist allein der Kunde verantwortlich.

§ 4 Preise und Preisanpassung

(1) Alle Preise verstehen sich in Euro netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und, sofern in Angebot oder Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich eine andere Lieferklausel (z. B. „frei Haus“) angegeben ist, ab Werk Landsberg am Lech einschließlich Verladung. Lieferung, Verladung und Gefahrübergang richten sich nach § 7; Incoterms® gelten nur, wenn sie im Einzelfall ausdrücklich vereinbart sind. Kosten für Versand sowie besondere Versand- oder Verpackungsarten werden gesondert berechnet.

(2) Kosten für Werkzeuge (§ 13), Druckvorstufe, Entwürfe, Muster und Andrucke sind in den Stückpreisen nicht enthalten, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, und werden gesondert berechnet.

(3) Die Preise gelten für die in der Auftragsbestätigung genannten Mengen und Mengenstaffeln. Berechnet wird die tatsächlich gelieferte Menge (§ 8). Wird bei einem Abrufauftrag mit Zustimmung von Lechpack die Gesamtmenge verringert, kann Lechpack den Preis der Mengenstaffel berechnen, die der tatsächlich abgenommenen Menge entspricht.

(4) Soll die Lieferung vereinbarungsgemäß später als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen, insbesondere bei Abrufaufträgen, und ändern sich nach Vertragsschluss die Kosten für Rohpapier, Energie, Löhne oder Fracht, ist Lechpack berechtigt und bei Kostensenkungen verpflichtet, den Preis für Ware, die frühestens vier Wochen nach Zugang der Anpassungsmitteilung geliefert wird, in dem Umfang anzupassen, in dem sich diese Kostenänderungen nach ihrem Anteil an den Herstellungskosten auf den Preis der Ware auswirken. Kostensteigerungen bei einzelnen Faktoren werden mit Kostensenkungen bei anderen Faktoren verrechnet. Eine Anpassung zur Erhöhung des Gewinnanteils ist ausgeschlossen. Bereits vor Zugang der Mitteilung gefertigte und für den Kunden eingelagerte Ware ist von einer Erhöhung ausgenommen.

(5) Lechpack teilt eine Preisanpassung nach Absatz 4 mindestens vier Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform mit und weist die zugrunde liegenden Kostenänderungen auf Verlangen nach. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des ursprünglich vereinbarten Preises, kann der Kunde hinsichtlich der von der Erhöhung betroffenen Ware innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang der Mitteilung vom Vertrag zurücktreten.

§ 5 Zahlung, Zahlungsverzug, Aufrechnung und Zurückbehaltung

(1) Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Mitteilung der Abholbereitschaft ohne Abzug zur Zahlung fällig. Ein Skontoabzug ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zulässig. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Gutschrift auf dem Konto von Lechpack.

(2) Kosten für Werkzeuge, Druckvorstufe, Entwürfe und Muster kann Lechpack nach Freigabe gemäß § 3 Abs. 6 bzw. nach Fertigstellung der jeweiligen Leistung gesondert in Rechnung stellen; diese Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zahlbar. Abweichende Vereinbarungen im Angebot bleiben vorbehalten.

(3) Lechpack ist berechtigt, insbesondere bei Erstaufträgen, bei Aufträgen mit außergewöhnlich hohem Auftragswert oder bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Kunden eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt Lechpack spätestens mit der Auftragsbestätigung.

(4) Mit Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften; Entgeltforderungen sind während des Verzugs mit dem gesetzlichen Verzugszinssatz von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen (§ 288 Abs. 2 BGB). Der Anspruch von Lechpack auf die Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB, auf Ersatz eines weitergehenden Verzugsschadens sowie gegenüber Kaufleuten auf Fälligkeitszinsen nach § 353 HGB bleibt unberührt.

(5) Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass der Zahlungsanspruch von Lechpack durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, ist Lechpack nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und, gegebenenfalls nach Fristsetzung, zum Rücktritt berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung nicht vertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) genügt für die Frist zur Zug-um-Zug-Zahlung oder Sicherheitsleistung (§ 321 Abs. 2 BGB) in der Regel ein Zeitraum von sieben Kalendertagen; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

(6) Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist oder in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zu der Forderung von Lechpack steht, gegen die aufgerechnet wird. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur ausüben, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden, insbesondere nach § 17 Abs. 3 Satz 2, unberührt.

§ 6 Lieferfristen, Leistungshindernisse und Lieferverzug

(1) Liefertermine und Lieferfristen sind verbindlich, wenn Lechpack sie ausdrücklich als verbindlich bestätigt hat. Im Übrigen handelt es sich um voraussichtliche Angaben, die Lechpack nach Möglichkeit einhält. Überschreitet Lechpack einen unverbindlichen Liefertermin oder eine unverbindliche Lieferfrist um mehr als zwei Wochen, kann der Kunde Lechpack in Textform auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist zu liefern; mit Zugang dieser Aufforderung gilt die Lieferung als fällig.

(2) Die Lieferfrist beginnt mit Zugang der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller technischen Einzelheiten, Eingang der Freigabe nach § 3 Abs. 6, Eingang vom Kunden zu liefernder Unterlagen, Daten oder Materialien sowie Eingang einer vereinbarten Vorauszahlung. Veranlasst der Kunde nach Auftragsbestätigung Änderungen, verlängert sich die Lieferfrist angemessen.

(3) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware bis zu ihrem Ablauf das Werk von Lechpack verlassen hat oder, bei vereinbarter Abholung, die Abholbereitschaft mitgeteilt worden ist. Ist eine Anlieferung zu einem bestimmten Termin am Lieferort vereinbart, ist die Lieferfrist eingehalten, wenn die Ware bis zu diesem Termin am vereinbarten Lieferort angeboten wird.

(4) Höhere Gewalt sowie sonstige unvorhersehbare, außergewöhnliche und von Lechpack nicht zu vertretende Ereignisse, die Lechpack trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden kann, insbesondere Naturereignisse, Brand, Epidemien, Krieg, Arbeitskampfmaßnahmen, behördliche Maßnahmen, unverschuldete Betriebsstörungen sowie unverschuldete Engpässe bei der Versorgung mit Rohpapier, Energie oder Transportmitteln, befreien Lechpack für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Leistungspflicht. Dies gilt auch, wenn Lechpack trotz Abschlusses eines kongruenten Deckungsgeschäfts von ihrem Zulieferer nicht rechtzeitig beliefert wird. Lechpack wird den Kunden unverzüglich über Beginn und voraussichtliche Dauer des Hindernisses informieren. Die Lieferfrist verlängert sich um die Dauer des Hindernisses zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.

(5) Dauert ein Hindernis im Sinne von Absatz 4 länger als sechs Wochen, sind beide Vertragsparteien berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden für den nicht erfüllten Teil erstattet Lechpack unverzüglich.

(6) Der Eintritt eines Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 286 BGB). Für Schadensersatzansprüche wegen Lieferverzugs gilt § 18. Die gesetzlichen Rechte des Kunden, insbesondere zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist, bleiben unberührt.

§ 7 Lieferung, Abholung, Versand und Gefahrübergang

(1) Die Lieferung erfolgt ab Werk Landsberg am Lech, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung ist; der Ort der Nacherfüllung bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Auf Verlangen des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort innerhalb Deutschlands versandt (Versendungskauf); die Versandkosten trägt der Kunde, soweit nichts anderes (z. B. „frei Haus“) vereinbart ist. Lieferungen ins Ausland bedürfen gesonderter Vereinbarung. Soweit nichts anderes vereinbart ist, bestimmt Lechpack die Art der Versendung, insbesondere Transportunternehmen und Versandweg.

(2) Der Kunde kann fertiggestellte Ware nach vorheriger Terminvereinbarung an Werktagen (§ 1 Abs. 7) von 7:00 bis 16:30 Uhr im Werk abholen. Der Abholer hat die Auftrags- bzw. Lieferscheinnummer anzugeben; Lechpack kann die Herausgabe von einem Nachweis der Abholberechtigung abhängig machen. Bei Abholung ohne vereinbarten Termin besteht kein Anspruch auf sofortige Verladung. Lechpack übernimmt die Verladung. Die beförderungssichere Ladungssicherung ist Sache des Abholers, der hierfür ein geeignetes Fahrzeug sowie geeignete Ladungssicherungsmittel mitzubringen hat. Die öffentlich-rechtlichen Pflichten von Lechpack als Verlader bleiben unberührt; Lechpack kann die Verladung auf ein erkennbar ungeeignetes Fahrzeug verweigern.

(3) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht bei Abholung mit der Übergabe an den Kunden oder den Abholer, beim Versendungskauf mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Kunden über. Erfolgt die Auslieferung mit eigenen Fahrzeugen von Lechpack, geht die Gefahr abweichend von Satz 1 erst mit der Übergabe am vereinbarten Lieferort über; § 24 Abs. 1 bleibt im Übrigen unberührt.

(4) Befindet sich der Kunde im Annahmeverzug, steht dies der Übergabe gleich.

(5) Äußerlich erkennbare Transportschäden und Fehlmengen hat der Kunde bei Anlieferung auf dem Lieferschein bzw. Frachtbrief zu vermerken und vom Fahrer gegenzeichnen zu lassen, bei Paketsendungen gegenüber dem Zusteller zu reklamieren bzw. eine Schadensmeldung beim Paketdienstleister zu veranlassen, und Lechpack jeweils unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Werktagen, in Textform unter Beifügung von Fotos anzuzeigen, damit Ansprüche gegen den Frachtführer gesichert werden können. Eine Transportversicherung schließt Lechpack nur auf ausdrückliche Anweisung und Kosten des Kunden ab.

(6) Das Abladen am Lieferort ist Sache des Kunden. Der Kunde stellt sicher, dass der Lieferort für übliche Lieferfahrzeuge zugänglich ist. Mehrkosten, die durch vom Kunden zu vertretende Umstände entstehen, etwa durch Wartezeiten oder vergebliche Anfahrten, trägt der Kunde.

§ 8 Mehr- oder Minderlieferung und Teillieferungen

(1) Bei auftragsbezogener Fertigung lassen sich Einricht- und Anlaufmakulatur nicht exakt vorausbestimmen. Mehr- oder Minderlieferungen gegenüber der bestellten Menge gelten deshalb in folgendem branchenüblichen Umfang als für den Kunden zumutbar und vertragsgemäß: bei Bestellmengen bis 500 Stück bis zu 20 %, von 501 bis 3.000 Stück bis zu 15 % und über 3.000 Stück bis zu 10 %. Abweichend davon liefert Lechpack bei Bestellmengen bis 100 Stück mindestens die bestellte Menge; Mehrlieferungen von bis zu 20 % bleiben zulässig. Die Berechnung richtet sich nach § 4 Abs. 3.

(2) Ist für den Kunden eine exakte Stückzahl oder eine Mindestmenge wesentlich, hat er dies bei der Bestellung anzugeben; die exakte Stückzahl bzw. Mindestmenge gilt nur, wenn sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich vereinbart ist. Lechpack kann hierfür einen angemessenen Aufpreis berechnen.

(3) Bei Abrufaufträgen beziehen sich die Toleranzen nach Absatz 1 auf die Gesamtauftragsmenge. Einzelne Abrufe liefert Lechpack möglichst genau, in der Regel in vollen Bündel- bzw. Paletteneinheiten.

(4) Lechpack ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen Ware sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, Lechpack erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit.

(5) Lechpack kann die gelieferte Stückzahl durch Bündel- und Lagenzählung oder durch Wiegung auf Grundlage des Sollgewichts je Stück ermitteln. Der Nachweis einer abweichenden Stückzahl bleibt dem Kunden unbenommen.

§ 9 Beschaffenheit und branchenübliche Toleranzen

(1) Die vereinbarte Beschaffenheit der Ware ergibt sich aus der Auftragsbestätigung und einem etwaigen Freigabemuster. Angaben in Datenblättern, Prospekten und auf der Website von Lechpack, einschließlich des Kartonpreisrechners, sind Beschreibungen und keine Garantien. Eine Garantie liegt nur vor, wenn Lechpack eine Beschaffenheit oder Haltbarkeit ausdrücklich in Textform als „Garantie“ bezeichnet.

(2) Wellpappe wird ganz oder teilweise aus Recyclingfasern hergestellt. Branchenübliche oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen, insbesondere in Maß, Flächengewicht, Dicke, Feuchte, Farbe und Oberfläche der Deckenpapiere sowie in Verklebung, Klebung bzw. Heftung der Herstellerfuge, Rillung und Druck, gelten nicht als Mangel, soweit die Funktion der Ware und ihre Eignung für den vertraglich vorausgesetzten Verwendungszweck nicht beeinträchtigt werden.

(3) Für die Beurteilung, ob eine Abweichung branchenüblich oder technisch nicht vermeidbar ist, gelten der vom Verband der Wellpappen-Industrie e. V. (VDW) herausgegebene „Prüfkatalog für Verpackungen aus Wellpappe“ (derzeit Version 5.0, Januar 2021) einschließlich der dort festgelegten Fehlerklassen und Stichprobenpläne sowie DIN 55468-1 (derzeit Ausgabe 2021-01), jeweils in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung. Der Prüfkatalog ist beim VDW frei abrufbar; die für die Ware maßgeblichen Werte aus DIN 55468-1 teilt Lechpack dem Kunden auf Verlangen mit.

(4) Nach dem VDW-Prüfkatalog gelten insbesondere folgende Maßtoleranzen je Maß als vereinbart, gemessen zwischen zwei Rilllinienmitten bzw. zwischen einer Rilllinienmitte und der dazu verlaufenden Außenkante: bei gestanzten Verpackungen bis 200 mm ± 1 mm, über 200 bis 700 mm ± 2 mm und über 700 mm ± 3 mm; bei anderen Herstellungsarten (z. B. Faltkisten) bis 300 mm ± 3 mm, über 300 bis 700 mm ± 4 mm und über 700 bis 1.200 mm ± 0,6 %; über 1.200 mm nach gesonderter Vereinbarung. Engere Toleranzen, etwa für die maschinelle Verarbeitung, gelten nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart sind. Unabhängig davon gelten Abweichungen der flächenbezogenen Masse der Wellpappe von bis zu ± 5 % als vereinbart, soweit die vereinbarten technischen Werte eingehalten werden.

(5) Lechpack ist berechtigt, anstelle einer bestimmten Papierzusammensetzung eine technisch mindestens gleichwertige Zusammensetzung zu verwenden, sofern die vereinbarten technischen Werte (z. B. Kantenstauchwiderstand ECT, Stapelstauchwiderstand BCT, Berstfestigkeit) eingehalten werden und dem Kunden dies zumutbar ist. Technische Werte beziehen sich auf das Normalklima nach DIN EN ISO 187 (23 °C, 50 % relative Luftfeuchte); bei abweichenden Klimabedingungen, insbesondere höherer Luftfeuchte, verringern sich Stauch- und Festigkeitswerte von Wellpappe technisch bedingt.

(6) Wellpappe ist feuchtigkeits- und klimaempfindlich. Der Kunde hat die Ware trocken, geschützt und sachgerecht zu lagern. Beeinträchtigungen, die auf unsachgemäße Lagerung oder Behandlung beim Kunden zurückzuführen sind, stellen keinen Mangel dar.

§ 10 Druck und Farbe

(1) Bei Druck auf Wellpappe, insbesondere im Flexodruck auf braunen oder recyclingbasierten Deckenpapieren, sind geringfügige Farbabweichungen gegenüber Vorlagen, Bildschirmdarstellungen, digitalen Proofs, Andrucken und früheren Lieferungen technisch nicht vermeidbar und berechtigen nicht zur Beanstandung, soweit sie innerhalb der branchenüblichen Toleranzen liegen. Sonderfarben (z. B. HKS oder Pantone) werden bestmöglich angenähert; verbindliche Farbwerte (z. B. eine maximale Farbabweichung ΔE) gelten nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart sind.

(2) Für die Passergenauigkeit bei Mehrfarbendruck gilt eine Toleranz von ± 2 mm. Für den Druckstand (Lage des Druckbildes) sind die freigegebene Vorlage (§ 3 Abs. 6) und, soweit vorhanden, ein freigegebener Andruck oder ein vereinbartes Grenzmuster maßgeblich. Werden für den Farbton Grenzmuster vereinbart, sind diese für die Beurteilung maßgeblich.

(3) Besondere Eigenschaften der Druckfarben, etwa Licht-, Abrieb-, Wasser- oder Alkalibeständigkeit, die Eignung für den direkten Kontakt mit Lebensmitteln sowie die Lesbarkeit von Barcodes und QR-Codes bei einer bestimmten Scannertechnik, schuldet Lechpack nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart sind (vgl. § 22 Abs. 1). Dem Kunden wird empfohlen, die Lesbarkeit von Codes anhand eines Proofs oder Musters vorab zu prüfen.

(4) Für Inhalt und Rechtmäßigkeit der auf Wunsch des Kunden aufgedruckten Angaben, etwa Produkt-, Gefahrgut-, Herkunfts- oder Entsorgungskennzeichnungen, ist allein der Kunde verantwortlich.

§ 11 Abrufaufträge und Einlagerung

(1) Bei Abrufaufträgen fertigt Lechpack die vereinbarte Gesamtmenge ganz oder in wirtschaftlichen Losgrößen und lagert sie für den Kunden ein. Sofern nichts anderes vereinbart ist, hat der Kunde die Gesamtmenge innerhalb von zwölf Monaten ab Auftragsbestätigung (Abruffrist) vollständig abzurufen und abzunehmen.

(2) Abrufe sind in Textform mit einem Vorlauf von mindestens fünf Werktagen zu erteilen. Die Mindestabrufmenge beträgt, sofern nichts anderes vereinbart ist, eine volle Palette.

(3) Bis zum Ablauf der Abruffrist lagert Lechpack die Ware unentgeltlich und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns trocken ein. Zum Abschluss einer Versicherung für eingelagerte Ware ist Lechpack nicht verpflichtet.

(4) Ist die Gesamtmenge bei Ablauf der Abruffrist nicht vollständig abgerufen, kann Lechpack dem Kunden in Textform eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen zum Abruf setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist ist Lechpack berechtigt, die Restmenge auszuliefern und in Rechnung zu stellen oder dem Kunden die Abholbereitschaft mitzuteilen, die Restmenge in Rechnung zu stellen und für die weitere Lagerung § 12 Abs. 2 anzuwenden. Die gesetzlichen Rechte von Lechpack bleiben unberührt.

(5) Bereits für den Kunden gefertigte Ware hat der Kunde auch dann abzunehmen und zu bezahlen, wenn er während der Laufzeit des Abrufauftrags Änderungen der Ausführung, etwa des Druckbildes, veranlasst oder seinen Bedarf verringert.

§ 12 Abnahme und Annahmeverzug

(1) Bei Aufträgen ohne Abrufvereinbarung hat der Kunde die Ware innerhalb von 14 Kalendertagen nach Mitteilung der Versand- oder Abholbereitschaft abzunehmen bzw. abzuholen. Bei vereinbarter Abholung kann Lechpack die Ware mit Mitteilung der Abholbereitschaft in Rechnung stellen. Bis zur Abholung bzw. Versendung lagert Lechpack die Ware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns trocken ein; zum Abschluss einer Versicherung ist Lechpack nicht verpflichtet. Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr nach § 7 Abs. 4 auf den Kunden über.

(2) Gerät der Kunde in Annahmeverzug, kann Lechpack Ersatz der hierdurch entstehenden Mehraufwendungen (§ 304 BGB), insbesondere der Lagerkosten, verlangen. Hierfür berechnet Lechpack ab Beginn des Annahmeverzugs eine Pauschale von 0,5 % des Nettorechnungswertes der betroffenen Ware je angefangenem Monat. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Lechpack keine oder wesentlich geringere Mehraufwendungen entstanden sind; Lechpack bleibt der Nachweis höherer Mehraufwendungen vorbehalten. Kommt der Kunde mit der Abnahme in Verzug oder verzögert sich die Lieferung aus anderen vom Kunden zu vertretenden Gründen, kann Lechpack darüber hinaus nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz des weitergehenden Schadens verlangen; die Pauschale wird hierauf angerechnet.

(3) Nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist ist Lechpack außerdem berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

§ 13 Werkzeuge (Klischees und Stanzformen)

(1) Für Druck und Stanzung erforderliche Klischees, Druckplatten, Stanzformen und vergleichbare Fertigungsmittel („Werkzeuge“) werden von Lechpack auftragsbezogen hergestellt oder beschafft. Der Kunde trägt die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Werkzeugkosten oder Werkzeugkostenanteile.

(2) Werkzeuge bleiben, auch wenn sie dem Kunden ganz oder teilweise in Rechnung gestellt werden, Eigentum von Lechpack, sofern nichts anderes vereinbart ist. Lechpack verwendet Werkzeuge, die das Druckbild oder eine kundenspezifische Konstruktion des Kunden verkörpern, ausschließlich für Aufträge dieses Kunden. Hat der Kunde die Werkzeugkosten vollständig bezahlt, kann er nach Beendigung der Geschäftsbeziehung oder vor einer Entsorgung nach Absatz 3 die Übereignung und Herausgabe des Werkzeugs gegen Erstattung etwaiger Versand- und Verpackungskosten verlangen.

(3) Lechpack bewahrt Werkzeuge sorgfältig und unentgeltlich bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der letzten Lieferung von Ware auf, die mit dem jeweiligen Werkzeug gefertigt wurde. Danach ist Lechpack berechtigt, das Werkzeug zu entsorgen, nachdem Lechpack dies dem Kunden mit einer Frist von vier Wochen in Textform angekündigt hat und der Kunde innerhalb dieser Frist weder eine entgeltliche Weiteraufbewahrung vereinbart noch die Übereignung nach Absatz 2 Satz 3 verlangt hat.

(4) Die Kosten für Änderungen von Werkzeugen auf Veranlassung des Kunden trägt der Kunde. Ist ein Werkzeug infolge üblichen Verschleißes zu erneuern, teilt Lechpack dies dem Kunden vor der Erneuerung unter Angabe der Kosten in Textform mit; die Kosten trägt der Kunde nur, wenn er der Erneuerung zustimmt. Ohne Zustimmung ist Lechpack nicht verpflichtet, weitere Aufträge mit dem verschlissenen Werkzeug auszuführen.

(5) Vom Kunden beigestellte Werkzeuge, Vorlagen, Datenträger und sonstige Gegenstände bewahrt Lechpack bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der letzten Lieferung des zugehörigen Auftrags auf und gibt sie auf Verlangen und Kosten des Kunden heraus. Für deren Untergang oder Beschädigung haftet Lechpack nach § 18; zum Abschluss einer Versicherung ist Lechpack nicht verpflichtet. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte, insbesondere nach § 369 HGB, bleiben unberührt. Nach Ablauf dieser Frist kann Lechpack den Kunden in Textform auffordern, die Gegenstände innerhalb von vier Wochen abzuholen; nach fruchtlosem Fristablauf kann Lechpack sie auf Kosten des Kunden an diesen zurücksenden.

§ 14 Paletten und Verpackung

(1) Die Ware wird nach Wahl von Lechpack auf Europaletten oder Einwegpaletten gebündelt bzw. umreift und gegebenenfalls folienumwickelt geliefert.

(2) Bei Lieferung auf EPAL-Europaletten (Kennzeichnung „EPAL“ bzw. bei Altpaletten „EUR“ im Oval auf den Klötzen) hat der Kunde Zug um Zug die gleiche Anzahl gleichartiger, tauschfähiger Paletten zurückzugeben. Abholer haben Tauschpaletten mitzubringen. Nicht oder nicht in tauschfähigem Zustand zurückgegebene Paletten werden zum Wiederbeschaffungspreis am Liefertag berechnet. Lechpack kann hierüber ein Palettenkonto führen.

(3) Einwegpaletten und sonstige Transportverpackungen werden, soweit nicht im Preis enthalten, zu Selbstkosten berechnet. Gebrauchte, restentleerte Transportverpackungen, die Lechpack geliefert hat, nimmt Lechpack nach § 39 Abs. 1 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes (VerpackDG) zurück. Abweichend von der gesetzlichen Regel vereinbaren die Parteien nach § 39 Abs. 1 Satz 5 VerpackDG, dass die Rückgabe im Werk Landsberg am Lech erfolgt und der Kunde die Verpackungen dort sortenrein und auf eigene Kosten anliefert, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist.

§ 15 Eigentumsvorbehalt

(1) Lechpack behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag und aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor („Vorbehaltsware“). Bei laufender Rechnung dient das vorbehaltene Eigentum der Sicherung der Saldoforderung.

(2) Die Vorbehaltsware darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat Lechpack unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt wird oder Dritte auf die Vorbehaltsware zugreifen, insbesondere durch Pfändung. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Lechpack die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den Ausfall.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist Lechpack berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Vorbehaltsware heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf Lechpack diese Rechte nur geltend machen, wenn Lechpack dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine solche Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

(4) Der Kunde ist bis auf Widerruf nach Absatz 5 befugt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verwenden, zu verarbeiten, zu befüllen und weiterzuveräußern. Die Verarbeitung oder Umbildung erfolgt stets für Lechpack als Hersteller, ohne Lechpack zu verpflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, Lechpack nicht gehörenden Sachen verarbeitet, verbunden oder vermischt, erwirbt Lechpack Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem der anderen Sachen zum Zeitpunkt der Verarbeitung; der Kunde verwahrt das Miteigentum unentgeltlich für Lechpack.

(5) Der Kunde tritt die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware oder der daraus hergestellten Erzeugnisse entstehenden Forderungen gegen Dritte bereits jetzt sicherungshalber in Höhe des Rechnungsendbetrags (einschließlich Umsatzsteuer) der Vorbehaltsware bzw. in Höhe des Miteigentumsanteils von Lechpack an Lechpack ab; Lechpack nimmt die Abtretung an. Der Kunde bleibt neben Lechpack zur Einziehung der Forderungen ermächtigt. Lechpack verpflichtet sich, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies doch der Fall, kann Lechpack die Weiterveräußerungs-, Verarbeitungs- und Einziehungsbefugnis widerrufen und verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die zugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung anzeigt.

(6) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von Lechpack um mehr als 10 %, gibt Lechpack auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach eigener Wahl frei.

§ 16 Untersuchungs- und Rügeobliegenheit

(1) Ist der Kunde Kaufmann, setzen seine Mängelansprüche voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Werktagen nach Ablieferung, in Textform anzuzeigen; Mängel, die bei der Untersuchung nicht erkennbar waren, sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung in Textform anzuzeigen. Ist die Ware zur maschinellen Verarbeitung bestimmt (z. B. Aufrichten, Befüllen, Verschließen), umfasst die Untersuchung eine angemessene Probeverarbeitung vor Verarbeitung der gesamten Lieferung. Zeigt sich ein Mangel erst bei dieser Probeverarbeitung, ist er unverzüglich nach ihrer Durchführung in Textform anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung oder Mängelanzeige, ist die Haftung von Lechpack für den nicht oder nicht rechtzeitig angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

(2) Ist der Kunde kein Kaufmann, hat er offensichtliche Mängel innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung in Textform anzuzeigen; andernfalls sind Mängelansprüche wegen dieses Mangels ausgeschlossen. Dies gilt nicht für nicht offensichtliche Mängel, bei Arglist, bei Übernahme einer Garantie sowie für Schadensersatzansprüche nach § 18 Abs. 1.

(3) Die Mängelanzeige ist an Lechpack zu richten und soll die Auftrags- oder Lieferscheinnummer, eine Beschreibung des Mangels sowie aussagekräftige Fotos enthalten. Der Kunde hat Lechpack auf Verlangen Belegmuster zu übersenden und die beanstandete Ware zur Prüfung bereitzuhalten.

§ 17 Mängelansprüche

(1) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Abweichungen im Rahmen der §§ 8 bis 10 stellen keinen Mangel dar.

(2) Ist die Ware mangelhaft, kann Lechpack zunächst wählen, ob die Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung mangelfreier Ware (Ersatzlieferung) erfolgt. Ist die gewählte Art der Nacherfüllung für den Kunden im Einzelfall unzumutbar, kann er sie ablehnen. Das Recht von Lechpack, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

(3) Lechpack ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

(4) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt Lechpack nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich ein Mängelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, kann Lechpack die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen, wenn der Kunde wusste oder hätte erkennen können, dass kein Mangel vorliegt.

(5) Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, ist eine vom Kunden gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung erfolglos abgelaufen oder ist die Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich, kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht kein Rücktrittsrecht.

(6) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 18. Die Rechte des Kunden aus §§ 445a, 445b und 478 BGB bleiben unberührt.

§ 18 Haftung

(1) Lechpack haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, im Umfang einer übernommenen Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Lechpack, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen, nur für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf, etwa die rechtzeitige Lieferung mangelfreier Ware. In diesem Fall ist die Haftung auf den Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens begrenzt.

(3) Im Übrigen ist die Haftung von Lechpack auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.

(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Lechpack sowie gegenüber Dritten, deren Ansprüche sich aus dem Vertrag mit dem Kunden ableiten.

(5) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 19 Verjährung

(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung der Ware.

(2) Absatz 1 gilt nicht (a) für Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung von Lechpack, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, (b) für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, (c) bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, (d) im Umfang einer übernommenen Garantie, (e) für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, (f) für Ansprüche des Kunden auf Aufwendungsersatz nach § 445a Abs. 1 BGB sowie für Mängelansprüche, soweit die Ware in der Lieferkette an einen Verbraucher verkauft wurde (§ 478 BGB), sowie (g) in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 und Abs. 3 BGB. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Die Ablaufhemmung nach § 445b Abs. 2 BGB bleibt unberührt.

(3) Die Verjährungsfrist nach Absatz 1 gilt auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Absatz 2 bleibt unberührt.

§ 20 Schutzrechte, Entwürfe und Kennzeichnung

(1) Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass er zur Verwendung der von ihm vorgegebenen oder beigestellten Inhalte (insbesondere Marken, Logos, Bilder, Texte, Designs und Konstruktionen) berechtigt ist und deren Verwendung auf der Ware keine Rechte Dritter verletzt. Er räumt Lechpack an diesen Inhalten ein einfaches, unentgeltliches, auf die Vertragsdurchführung beschränktes Nutzungsrecht ein. Lechpack ist zur Prüfung von Schutzrechten Dritter nicht verpflichtet.

(2) Wird Lechpack wegen der Verwendung solcher Inhalte von Dritten in Anspruch genommen, stellt der Kunde Lechpack von diesen Ansprüchen einschließlich der angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung frei, es sei denn, der Kunde hat die Rechtsverletzung nicht zu vertreten. Lechpack wird den Kunden über eine Inanspruchnahme unverzüglich informieren und Ansprüche nicht ohne seine Zustimmung anerkennen.

(3) An Konstruktionen, Entwürfen, Zeichnungen, Kalkulationen und Mustern, die Lechpack eigenständig erstellt, behält sich Lechpack die Eigentums-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte vor. Der Kunde darf von Lechpack eigens entwickelte Konstruktionen und Entwürfe nur für Aufträge an Lechpack verwenden und weder Dritten zugänglich machen noch durch Dritte nachfertigen lassen, es sei denn, Lechpack hat dem in Textform zugestimmt oder die Entwicklungsleistung wurde gesondert vergütet. Nicht erfasst sind Standardkonstruktionen (z. B. nach FEFCO-Code) sowie vom Kunden vorgegebene Maße, Spezifikationen und Inhalte.

(4) Lechpack ist berechtigt, auf der Ware eine unauffällige Herstellerkennzeichnung (z. B. Auftragsnummer, Herstellercode, Materialkennzeichnung) anzubringen, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder der Kunde dem nicht bei der Bestellung widerspricht.

§ 21 Geheimhaltung

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt werdenden, nicht offenkundigen technischen und kaufmännischen Informationen der jeweils anderen Partei, insbesondere Konstruktionen, Druckdaten, Preise und Kalkulationen, vertraulich zu behandeln, nur für Zwecke der Vertragsdurchführung zu verwenden und Dritten nicht zugänglich zu machen.

(2) Die Pflicht nach Absatz 1 gilt nicht für Informationen, die bereits allgemein bekannt sind oder ohne Verstoß gegen diese Pflicht allgemein bekannt werden, die der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren oder von ihr unabhängig entwickelt wurden, oder deren Offenlegung gesetzlich oder behördlich angeordnet ist.

(3) Lechpack darf Informationen an Unterauftragnehmer (z. B. Klischee- und Stanzformhersteller, Spediteure) weitergeben, soweit dies zur Vertragsdurchführung erforderlich ist und diese entsprechend zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.

(4) Die Geheimhaltungspflicht besteht während der Geschäftsbeziehung und für drei Jahre nach deren Beendigung fort.

§ 22 Verwendungszweck und verpackungsrechtliche Pflichten

(1) Eignung der Ware für den direkten Kontakt mit Lebensmitteln, für Gefahrgut (UN-Zulassung) oder für sonstige besonders regulierte Verwendungen schuldet Lechpack nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.

(2) Soweit der Kunde mit der Ware befüllte Verpackungen im Geltungsbereich des VerpackDG als Hersteller im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 der Verordnung (EU) 2025/40 erstmals bereitstellt, obliegen ihm die Herstellerpflichten nach dem VerpackDG, insbesondere Registrierung (§ 6 VerpackDG) und Systembeteiligung (§ 7 VerpackDG). Eine Übernahme der Systembeteiligung für Serviceverpackungen durch Lechpack nach § 7 Abs. 2 VerpackDG erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung.

(3) Die Pflichten nach der Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR) obliegen jeder Partei in der Rolle, die ihr nach der PPWR zukommt. Soweit Lechpack für die Ware Erzeuger im Sinne der PPWR ist, erstellt Lechpack die erforderliche technische Dokumentation und EU-Konformitätserklärung und stellt dem Kunden die Konformitätserklärung auf Anfrage zur Verfügung. Soweit der Kunde Erzeuger, Hersteller oder sonst verpflichteter Wirtschaftsakteur ist, insbesondere weil er die Verpackung unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt oder befüllt, obliegen ihm die daraus folgenden Pflichten; Lechpack stellt ihm hierfür auf Anfrage die in ihrem Verantwortungsbereich liegenden Informationen zur Ware (z. B. Materialzusammensetzung, Angaben zu Stoffbeschränkungen und Recyclingfähigkeit) zur Verfügung. Darüber hinausgehende Prüfungen, Gutachten oder Zertifikate erstellt Lechpack nach gesonderter Vereinbarung.

§ 23 Datenschutz

(1) Lechpack verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden und seiner Ansprechpartner, soweit dies zur Anbahnung und Durchführung des Vertrags erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) oder auf Grundlage berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung unter www.lechpack.de.

(2) Der Kunde leitet die Datenschutzhinweise von Lechpack an seine Mitarbeiter weiter, deren Daten er Lechpack im Rahmen der Geschäftsbeziehung übermittelt; die Informationspflichten von Lechpack nach Art. 13, 14 DSGVO bleiben unberührt.

§ 24 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Landsberg am Lech, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Sitz von Lechpack in Landsberg am Lech (Amtsgericht Landsberg am Lech bzw. Landgericht Augsburg). Lechpack ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

(3) Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen Lechpack und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

§ 25 Schlussbestimmungen

(1) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Rücktritt oder Minderung) sind in Textform (§ 126b BGB, z. B. per E-Mail) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.

(2) Der Kunde darf Rechte aus dem Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung von Lechpack in Textform an Dritte abtreten; § 354a HGB bleibt unberührt.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Soweit Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 306 BGB).

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Stand: 03.10.2026 · Lechpack GmbH · Franz-Kollmann-Str. 9 · 86899 Landsberg am Lech · Impressum